(1) Das Gemeinschaftsleben im Studentenwohnheim Dukegat wird seit sehr langer Zeit vom Heimrat in Selbstverwaltung der Bewohnerschaft organisiert.
(2) Der Heimrat vertritt die Bewohnerschaft gegenüber dem Studentenwerk Oldenburg.
(3) Diese Ordnung regelt den Ablauf der Wahlen zum Heimrat und die Organisation des Heimrats.
(4) Organe der Vertetung sind die Wohnheimsversammlung und der Heimrat.
(1) Die Wohnheimsversammlung wählt den Heimrat und wählt Personen aus dem Heimrat ab.
(2) Die Wohnheimsversammlung besteht aus den Personen mit gültigem Mietvertrag des Wohnheims Dukegat, die zum Zeitpunkt der Versammlung anwesend sind.
(3) Verlieren Personen die Wohnberechtigung scheiden sie automatisch aus der Wohnheimsversammlung aus.
(4) Die Wohnheimsversammlung findet sich auf Antrag von fünf Personen mit gültigem Mietvertrag des Wohnheims Dukegat außerordentlich zusammen.
(5) Die Wohnheimsversammlung kann
(a) mit einer 2/3-Mehrheit ein Heimratsmitglied seines oder ihres Amtes entheben.
(b) den Heimrat mit einer 2/3-Mehrheit auflösen und eine Neuwahl einberufen.
(c) die Heimratsordnung mit einer 2/3-Mehrheit ändern.
(d) Beschlüsse mit mehr als die Hälfte seiner Mitglieder fassen.
(1) Der Heimrat besteht mindestens aus
(a) Sprecher/in (1 Person)
(b) Finanzverantwortliche (2 Personen)
(c) Schriftführer/in (1 Person)
(d) Beisitzer/in (1 Person)
(2) Weitere Ämter können durch Beschluss der Wohnheimsversammlung eingesetzt werden. Die maximale Anzahl der Mitglieder des Heimrats beträgt 9 Personen.
(3) Die Ämter aus Abs. 1 und 2 sind stimmberechtigt.
(4) Mitglieder des Heimrats, die die Wohnberechtigung verlieren, scheiden automatisch aus dem Heimrat aus.
(1) Der Heimrat vertritt die Bewohnerschaft nach innen und nach außen. Er ist Ansprechpartner für die Bewohnerschaft in Belangen des Studentenwohnheims und kommuniziert in Vertretung mit dem Studentenwerk Oldenburg. Er verwaltet die Gemeinschaftsräume und das Gemeinschaftsinventar. Ihm obliegt die Meldung von Schäden an Gemeinschaftseinrichtungen und der Außenanlage. Weiteres regeln die Raumordnungen, falls vorhanden.
(2) Der Heimrat hält gemeinschaftsöffentliche Sitzungen ab, zu denen er mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig ist. Jede/r Mieter/in ist zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt. Die Sitzungen sollten eine Woche vorher als Informationsaushang im Foyer und über die bekannten Kommunikationskanäle angekündigt werden.
(3) Der/die Sprecher/in lädt zu den Sitzungen und leitet diese. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für das Studentenwerk Oldenburg und verwaltet das E-Mail-Konto. Briefe an den Heimrat werden durch den/die Sprecher/in geöffnet. Die Informationsaushänge werden von dem/der Sprecher/in erstellt und organisiert.
(4) Die Finanzverantwortlichen verwalten das Bargeld und das Buchgeld (Girokonto), sofern vorhanden.
(a) Die Verwaltung beider Kassen sind auf zwei Personen aufzutrennen.
(b) Die Einnahmen und Ausgaben müssen in einem Kassenbuch protokolliert werden. Das Kassenbuch muss auf Antrag der Wohnheimsversammlung oder des Heimrats vorgelegt werden.
(c) Die Finanzverantwortlichen kontrollieren sich gegenseitig. Sie können zusätzlich durch die Wohnheimsversammlung und den Heimrat kontrolliert werden.
(5) Der/die Schriftführer/in dokumentiert den Sitzungsverlauf und verwaltet die Dokumente und die Schlüssel des Heimrats.
(6) Der/die Beisitzer/in berät den Heimrat bei seiner Tätigkeit.
(7) Über die Verteilung weiterer anfallender Aufgaben des täglichen Geschäfts bestimmt der Heimrat eigenständig.
(1) Zum Heimrat wird gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Wohnheimsversammlung bei der Wahl zum Heimrat auf sich vereinigt.
(2) Die Amtszeit des Heimrats beträgt 1 Jahr und beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. In der Übergangszeit zwischen dem Ende der Amtszeit und der Wahl eines neuen Heimrates arbeitet dieser in kommissarischer Funktion.
(3) Der Heimrat ist an die Beschlussfassung der Wohnheimsversammlung gebunden. Insbesondere trifft die Wohnheimsversammlung die generelle Entscheidung darüber, für welchen Zweck der Heimrat die Geldmitteln ausgeben darf. Diese Entscheidung ist in § 6 definiert.
(4) Das Protokoll muss das Datum der Einladung, das Datum der Sitzung, die anwesenden Personen, den maßgeblichen Sitzungsverlauf und die Beschlüsse samt Abstimmungsergebnis dokumentieren. Es ist von Sprecher/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(5) Der Heimrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt weiteres zu Sitzungsverlauf, Protokoll, Finanzverwaltung/Haushaltsplanung und interne Organisation.
(1) Die Wohnheimsversammlung bestimmt, dass der Heimrat die Geldmittel zu folgenden Zwecken verwenden darf:
(a) Beschaffung oder Ersatz von Gemeinschaftsinventar
(b) Finanzierung von Getränken und Lebensmitteln für Gemeinschaftsaktionen
(c) Verbrauchsgüter zum Betrieb der Gemeinschaftsräume
(d) Auszeichnungen für besondere Dienste an der Gemeinschaft von maximal 20,00 EUR. Diese sind einstimmig durch den Heimrat zu beschließen.
(2) Über Ausgaben muss im Heimrat abgestimmt werden. Ein kommissarischer Heimrat darf keine zusätzlichen als zur Durchführung der Wahl anfallenden Ausgaben tätigen.
(3) Änderungen an Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nur durch Beschluss der Wohnheimsversammlung nach vorheriger Beratung vorgenommen werden. (Hoheitliches Budgetrecht)
(1) Die Wahlen sind nach demokratischen Wahlgrundsätzen durchzuführen und können als Präsenzwahl, Briefwahl oder digital stattfinden.
(2) Eine Wahl zum Heimrat soll spätestens 15 Monate nach der letzten Wahl durchgeführt werden.
(3) Zur Organisation und Durchführung der Wahl wird eine Wahlleitung aus mindestens zwei Personen ernannt, der vom Heimrat bestimmt wird. Die Wahlleitung leitet die Wahl.
(4) Die Wahlen sind drei Wochen vor dem Wahltermin in einer Wahlbekanntmachung als Informationsaushang im Foyer und per E-Mail/Briefkasten-Einwurf anzukündigen. Die Wahl wird an einem Montag durchgeführt und unmittelbar nach der Durchführung ausgezählt.
(5) Die Ämterverteilung wird unter den gewählten Mitgliedern besprochen und der Wohnheimsversammlung zur Bestätigung mit absoluter Mehrheit vorgelegt.
(6) Das Ergebnis der Wahl wird von der Wahlleitung an das Studentenwerk Oldenburg gegeben und ist gemeinschaftsöffentlich bekannt zu machen.
(7) Weiteres zum Wahlablauf regelt die Wahlleitung in der Wahlbekanntmachung.
(1) Die Wohnheimsversammlung und der Heimrat dürfen Abstimmungen durchführen und Beschlüsse fassen.
(2) Beschlüsse sind mit ihrem Wortlaut und ihrem Abstimmungsergebnis im Protokoll zu erfassen.
(3) Abzustimmen ist in folgender Reihenfolge:
(a) Ja
(b) Nein
(c) Enthaltung
(4) Abstimmungen sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer mit ‚Ja‘ stimmen. § 2 Abs. (5) und § 4 Abs. (2) gelten entsprechend.
(1) Der Heimrat wird dazu verpflichtet innerhalb eines Jahres eine Teestubenordnung auszuarbeiten.
(2) Durch die fehlende Beschlussfähigkeit des Heimrates aus der Amtszeit 2019/2020, der die Geschäfte im Jahr 2020 komissarisch weiterführte, wird abweichend von § 7 Abs. (3) festgelegt, dass die Wahlleitung vom Studentenwerk Oldenburg eingesetzt wird.
(a) Zur Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung muss der kommissarische Heimrat abgelöst werden und durch einen basisdemokratisch gewählten Heimrat ersetzt werden. Dieser Absatz verliert nach erfolgreicher Wahl seine Gültigkeit.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein oder nach ihrer Verabschiedung unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt. In einem solchen Fall hat der Heimrat das Recht und die Pflicht, die betroffenen Bestimmungen baldmöglichst durch diejenigen zu ersetzen, die der Intention der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommen.
(2) Diese Ordnung tritt mit Beschluss der Wohnheimsversammlung zum _____________ um ____________ Uhr in Kraft.